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Lernfahrten Kat. B

Lernfahrausweis notwendig.

Begleitperson erforderlich. 

Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis Kat. B und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.

Die Handbremse muss vom Beifahrer oder der Beifahrerin jederzeit betätigt werden können.

Auf Lern- und Prüfungsfahrten ist hinten am Fahrzeug

eine blaue Tafel mit weissem „L“ gut sichtbar anzubringen.

Lernfahrten Kat. BE Anhänger

Lernfahrausweis notwendig

Begleitperson nicht erforderlich,

Ausnahme: wenn nicht im Besitz des Führerausweises für die Kategorie B, darf das Zugfahrzeug nur mit dem erforderlichen Lernfahrausweis sowie der entsprechenden Begleitperson gefahren werden.

23. Altersjahr vollendet

mind. 3 Jahre im Besitz des Führerausweises der Kat. B

kein Führerausweis auf Probe (FAP)

Wichtig:

Seit dem 15. Juli 2023 ist es erlaubt auf Lernfahrten der Kategorie BE Passagiere mitzunehmen.

Da es keinen Begleiter gemäss SVG Art. 15 benötigt und es sich

um ein Motorfahrzeug mit Anhänger handelt.

Text neu: VRV Art. 27 Lernfahrten Abs. 3

Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf keine Passagiere mitführen, die nicht selber

über den entsprechenden Führerausweis verfügen: 

   a. auf Motorrädern;

   b. auf oder in Motorfahrzeugen ohne Anhänger, mit denen er Lernfahrten

ohne Begleitperson ausführen darf.

Somit gilt das Verbot für die Kategorie BE nicht mehr und man darf Begleitpersonen (auch Kinder und Familienmitglieder) bei der Lernfahrt mitnehmen, die nicht im Besitz

einer Gültigen Fahrbewilligung der entsprechenden Kategorie sind .

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